1.) Allgemeines:
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen (im weiteren kurz „AGB“ genannt) gelten als Rahmenbedingungen für sämtliche von der Geschäftsbeziehung zwischen der Genner Cafematic GmbH (im weiteren kurz „Cafematic“ genannt) und ihren Vertragspartnern umfassten Angebote, Lieferungen, Leistungen, Verträge und Rechtsgeschäfte überhaupt in der am Tag der Bestellung gültigen Fassung. Anderslautende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern werden von Cafematic nicht anerkannt. Sollten zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zwischen Cafematic und einem Vertragspartner getroffen werden, bedürfen diese zu ihrer Rechtsgültigkeit ausnahmslos der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung von Cafematic. Die hier vorliegenden AGB werden mit Abschluss des Vertrages zum Vertragsbestandteil.
2.) Unternehmensgegenstand, Angebote und Preise
Der Unternehmensgegenstand von Cafematic besteht vorwiegend darin, ihren Vertragspartnern Kaffeeautomaten, Getränkeautomaten und Snackautomaten für deren Mitarbeiter und Kunden zur Verfügung zu stellen, und diese Automaten entsprechend regelmäßig nach Bedarf zu befüllen, zu warten und den Betrieb der Automaten aufrecht zu erhalten.
Die Angebote und Preise von Cafematic sind freibleibend. Geringe Abweichungen und technische Änderungen gegenüber Abbildungen oder Beschreibungen sind möglich, gelten als vom Vertragspartner genehmigt und berühren in keiner Weise die Erfüllung von Verträgen, solange sie für den Vertragspartner nicht unzumutbar sind. Cafematic behält sich ausdrücklich das Recht vor, das jeweilige Produkt-, Waren- und Leistungsangebot zu jeder Zeit nach eigenem Ermessen zu ändern. Mit der Aktualisierung des Produkt-, Waren- und Leistungsangebotes verlieren alle vorangegangenen Angebote ihre Gültigkeit. Es gelten die Preise der im Angebot angeführten Produkte, Waren und Leistungen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Alle angeführten Preise sind in Euro angegeben, verstehen sich brutto und enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer. Gesondert ausgewiesene Versandkosten, Spesen, Gebühren und Versicherungskosten etc. sind in den angeführten Preisen nicht enthalten und sind vom Vertragspartner zu übernehmen.
3.) Vertragsabschluss
Der Vertrag zwischen dem Kunden und Cafematic kommt erst durch einen Auftrag bzw. eine Bestellung des Kunden und dessen Annahme durch Cafematic zustande.
4.) Lieferung, Aufstellung und Betreuung
Die Lieferungen und das Service erfolgen nur innerhalb Österreichs. Die Aufstellung, Einrichtung und Betreuung erfolgt ausschließlich durch Cafematic oder von Cafematic direkt beauftragten Unternehmern. Der Vertragspartner ist zur korrekten Angabe der Lieferadresse sowie für die Bereitstellung einer geeigneten Stellfläche (bei Heißgetränke-Automaten mit geeignetem Wasseranschluss) verpflichtet. Die Stellfläche muss sich im Betrieb in einem geschützten Bereich, insbesondre gegen Einbruch bzw. Diebstahl befinden. Bei Nichtvorhandensein oder Nichteignung des Aufstellungsbereiches ist Cafematic berechtigt, den dadurch entstandenen erhöhten Aufwand gesondert zu verrechnen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Mitarbeitern von Cafematic den Zutritt zu den aufgestellten Geräten während der üblichen Geschäftszeiten jederzeit zur Befüllung, Wartung und Betreuung der Automaten zu gewähren. Cafematic ist nach besten Kräften bemüht, die aufgestellten Geräte regelmäßig nach Bedarf zu reinigen, zu warten und zu befüllen. Geringfügige Verzögerungen aufgrund von Lieferproblemen oder kurzfristige organisatorische Änderungen werden vom Vertragspartner akzeptiert, ohne dass dieser daran Rechtsfolgen knüpft.
5.) Beginn und Beendigung des Vertrages, Kündigung
Der Vertrag mit Cafematic über die Aufstellung und Betreuung von Heiß- bzw. Kaltgetränke-Automaten, sowie Snack-Automaten erlangt mit der Unterfertigung der Aufstellungsvereinbarung durch beide Vertragspartner seine volle Rechtswirksamkeit. Die Kündigung des Vertrages durch einen Vertragspartner erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Zeitablauf des Vertrages. Im Falle der Beendigung des Vertragverhältnisses verpflichtet sich Cafematic, die Automaten innerhalb einer für die Organisation angemessenen Frist nach vorangegangener Terminvereinbarung vom Vertragspartner abzuholen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Mitarbeitern von Cafematic den Zutritt zu den abzuholenden Geräten zu ermöglichen und diese bei der Abholung nach Kräften zu unterstützen.
6.) Zahlung
Die verkaufte Ware wird im Regelfall über die in der Automatenkasse befindlichen Eingänge abgerechnet. Allfällige abweichende Vereinbarungen im Einzelfall können ausschließlich schriftlich erfolgen und bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit schon zu Beweisgründen der Schriftlichkeit.
7.) Schadenersatz
Ein für den Fall des Leistungsverzugs von Cafematic oder der von Cafematic zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung dem Kunden zustehender Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung wird dahingehend begrenzt, dass Cafematic nur für unmittelbare, typische Schäden haftet. Schadenersatzansprüche wegen Verzug oder Unmöglichkeiten bzw. Nichterfüllung, auch solche, die bis zum Rücktritt vom Vertrag entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Mitarbeiter von Cafematic vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Für durch unsachgemäße bzw. grob fahrlässige Bedienung oder mutwillig herbeigeführte Schäden an den Geräten und den sich darin befindlichen Waren durch Mitarbeiter oder Kunden des Vertragspartners haftet der Vertragspartner gegenüber Cafematic.
8.) Gewährleistung
Die Genner Cafematic GmbH garantiert die Befüllung der aufgestellten Geräte mit einwandfreier, frischer Ware. Kleine handelsübliche und technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität begründen keine Gewährleistungsansprüche. Ein Mangel der Ware oder der Leistungen ist gegenüber Cafematic unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel sind ohne unnötigen Aufschub nach Erhalt der Ware zu rügen. Die Rügefrist wird durch Absenden der Mängelrüge gewahrt. Sowohl die Mängelrüge als auch die mangelhafte Ware sind ausschließlich an die Geschäftsführung der Genner Cafematic GmbH, A-2002 Großmugel, in der Au 188 zu richten. Bei tatsächlich aufgetretenen Mängeln ist Cafematic zunächst wahlweise zur Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder zur Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl oder ist Cafematic zur Ersatzlieferung nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die Cafematic zu vertreten hat, so kann der Vertragspartner die vorzeitige Aufhebung und Rückabwicklung des Vertrages aus wichtigen Gründen begehren. Cafematic ist zur Leistung von Schadenersatz nur dann verpflichtet, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch Mitarbeiter von Cafematic verursacht wurde, wenn ein Schaden durch Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten verursacht wurde oder wenn ein Schaden darauf zurückzuführen ist, dass der bedungenen Ware eine ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft fehlt. Wird eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, so ist die Haftung von Cafematic auf den typischen, unmittelbaren und vorhersehbaren Schaden begrenzt, der durch Mitarbeiter von Cafematic vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, aus geringen bzw. unwesentlichen, mit dem Betrieb der Automaten bzw. deren Verwendung typischerweise einhergehenden Verunreinigungen irgendwelche Rechtsfolgen abzuleiten.
9.) Eigentum
Die gelieferten Automaten, die darin befindliche Ware sowie der Inhalt der Automaten-Kasse befinden sich im ausschließlichen und alleinigen Eigentum von Cafematic. Der Vertragspartner verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass die Geräte zweckentsprechend und sorgsam behandelt werden. Sollten in einzelnen abweichenden Fällen Geräte bzw. Automaten an Vertragspartner von Cafematic vermietet werden, ist der Mieter nicht nur zur zweckentsprechenden und sorgsamen Verwendung verpflichtet, sondern haftet darüber hinaus für den ordnungsgemäßen Betrieb, die ordnungsgemäße Befüllung sowie für die einwandfreie Qualität der in den Automaten befindlichen bzw. abzugebenden Ware, und hält der Mieter Cafematic gegenüber allfälligen Beanstandungen und Ansprüchen Dritter, die auf eine nicht ordnungsgemäße Betreibung des Automaten zurückzuführen sind, völlig schad- und klaglos.
10.) Datenschutz
Die für die Geschäftsbeziehung notwendigen Daten werden gespeichert. Alle persönlichen Daten werden vertraulich behandelt. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.
11.) Rechtsanwendung, Gerichtsstand, Sonstiges
Das Rechtsverhältnis der Vertragspartner unterliegt österreichischem Recht, es gilt daher ausschließlich österreichisches Recht. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Korneuburg. Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine neue Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Soferne getroffene Regelungen in der Aufstellvereinbarung von diesen AGB abweichen, gelten diese Regelungen gegenüber diesen Bestimmungen der AGB voranging.